AGB
Geltungsbereich
Für jeglichen Geschäftsverkehr der Karl Altmann GmbH, Breitenfurterstraße 512, 1230 Wien (im Folgenden "Hotel Altmann" genannt), ganz gleich ob mit Hotelgästen, Veranstaltern, Lieferanten oder sonstigen Vertragspartnern (im Folgenden "Vertragspartner" genannt) gelten ausschließlich die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz "AGB"). Die Leistungen des Hotel Altmann bestehen insbesondere in der entgeltlichen Beherbergung, der Vermietung von Räumlichkeiten (z.B. für Seminare, Konferenzen, und sonstigen Veranstaltungen) sowie dem Verkauf von Speisen und Getränken, und für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen eines Hotelbetriebes.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr mit Hotel Altmann, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Regelungen - insbesondere allgemeine Geschäfts- oder Einkaufs- bzw. Lieferbedingungen von Vertragspartnern - werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies von Hotel Altmann ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde. Für den Fall, dass der Vertragspartner auf seine AGB verweist ("battle of forms"), gelten ausschließlich die gegenständlichen AGB des Hotel Altmann.
Vertragsanbahnung, Vertragsabschluss, Anzahlung
Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners durch das Hotel Altmann zustande. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten des Hotel Altmanns erfolgt.
Das Hotel Altmann ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall wird das Hotel Altmann, vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung hinweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich oder mündlich) einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der Einverständniserklärung über die Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners beim Hotel Altmann zustande. Der Vertragspartner hat im Streitfall den Beweis zu erbringen, dass kein Einverständnis zur Anzahlung abgegeben wurde.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung spätestens 7 (sieben) Tage (einlangend) vor der Beherbergung zu bezahlen. Die Kosten für die Geldtransaktion (z.B. Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.
Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.
Beginn und Ende der Beherbergung
Der Vertragspartner hat das Recht, so das Hotel Altmann keine andere Bezugszeit anbietet, die gemieteten Räume ab 15.00 Uhr des vereinbarten Tages ("Ankunftstag") zu beziehen.
3.2. Wird ein Zimmer erstmalig vor 08.00 Uhr Früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.
3.3. Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis 11.00 Uhr freizumachen. Das Hotel Altmann ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht werden, Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr
Ungeachtet allfälliger gesetzlicher Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte stehen nachfolgende Rechte den Vertragsparteien zu:
4.1. Rücktritt durch das Hotel Altmann:
Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann das Hotel Altmann ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.
Falls der Vertragspartner bis 22.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt schriftlich vereinbart wurde.
4.2. Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr:
4.2.1. Bis spätestens 7 (sieben) Tage vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige schriftliche Erklärung durch den Vertragspartner aufgelöst werden.
4.2.2. Außerhalb des im Punkt 4.2.1. festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung einer Stornogebühr in Höhe von 100% (einhundert Prozent) der Buchungssumme möglich.
Beistellung einer Ersatzunterkunft
5.1. Das Hotel Altmann kann dem Vertragspartner eine adäquate Ersatzunterkunft (vergleichbarer Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
Rechte des Vertragspartners
Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung. Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Hotel- und/oder Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.
VII. Pflichten des Vertragspartners
7.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gästen bzw. ihm zurechenbare Dritte entstanden sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen.
7.2. Das Hotel Altmann ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert das Hotel Altmann Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Sollte das Hotel Altmann Fremdwährungen oder bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt der Vertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten, etwa Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmungen, usw.
7.3. Der Vertragspartner haftet dem Hotel Altmann gegenüber für jeden Schaden, den er oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Hotel Altmann entgegennehmen, verursachen.
VIII. Rechte des Hotel Altmann
8.1. Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Verzug, so steht dem Hotel Altmann das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gemäß § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Hotel Altmann weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.
8.2. Wird das Service im Zimmer des Vertragspartners oder zu außergewöhnlichen Tageszeiten (nach 20.00 Uhr und vor 6.00 Uhr) verlangt, so ist das Hotel Altmann berechtigt, dafür ein angemessenes Sonderentgelt zu verlangen. Das Hotel Altmann kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.
8.3. Dem Hotel Altmann steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw. Zwischenabrechnung seiner Leistung zu.
8.4. Das Hotel Altmann ist gegenüber Vertragspartnern und all jenen Dritten, die eine Geschäftsbeziehung mit dem Hotel Altmann angebahnt haben, berechtigt, Rechnungen auch elektronisch (bspw. per E-Mail) zuzustellen. Der Vertragspartner bzw. Dritte erklärt sich mit der elektronischen Zustellung ausdrücklich einverstanden.
8.5. Das Hotel Altmann ist überdies berechtigt die gesetzlichen Mahnkosten/Mahnspesen gegenüber dem Vertragspartner geltend zu machen. Sollte ein solche Bestimmung fehlen, gelten EUR 10,00 als Mahnspesen für die erste Mahnung und für jede weitere Mahnung EUR 5,00 als vereinbart. Davon unberührt bleibt das Recht der Beauftragung eines Inkassobüros oder Rechtsanwalts und Geltendmachung der hierfür notwendigen Kosten gegenüber dem Vertragspartner.
IX. Haftung des Hotel Altmann für Schäden an eingebrachten Sachen
9.1. Das Hotel Altmann haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die Haftung des Hotel Altmann ist nur dann gegeben, wenn die Sachen dem Hotel Altmann oder den vom Hotel Altmann befugten Leuten übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht worden sind. Das Hotel Altmann haftet gemäß § 970 Abs. 1 ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner der Aufforderung des Hotel Altmann, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht unverzüglich nach, ist das Hotel Altmann aus jeglicher Haftung befreit. Die Höhe einer allfälligen Haftung des Hotel Altmann ist maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme begrenzt. Ein (Mit-)Verschulden des Vertragspartners ist zu berücksichtigen.
9.2. Die Haftung des Hotel Altmann ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.
9.3. Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet das Hotel Altmann nur bis zum Betrag von derzeit EUR 550,00. Das Hotel Altmann haftet für einen darüber hinausgehenden Schaden nur in dem Fall, dass es diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder in dem Fall, dass der Schaden von ihr selbst oder einen ihrer Leute verschuldet wurde. Die Haftungsbeschränkung gemäß 9.1 und 9.2 gilt sinngemäß.
9.4. Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann das Hotel Altmann ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden Beherbergungsbetriebes gewöhnlich in Verwahrung geben.
9.5. In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich dem Hotel Altmann anzeigt. Überdies sind diese Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den Vertragspartner gerichtlich geltend zu machen; sonst ist das Recht erloschen.
X. Haftungsbeschränkungen
10.1. Handelt es sich beim Vertragspartner um einen Konsumenten iSd KSchG, wird die Haftung des Hotel Altmann für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.
10.2. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Hotel Altmann für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des Vertrauensinteresses.
XI. Tierhaltung
11.1. Das Mitnehmen von Tieren ist nicht erlaubt.
XII. Verlängerung der Beherbergung
12.1. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts rechtzeitig an, so kann das Hotel Altmann der Verlängerung des Beherbergungsvertrages zustimmen. Das Hotel Altmann trifft dazu keine Verpflichtung.
XIII. Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung
13.1. Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.
13.2. Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist das Hotel Altmann berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Das Hotel Altmann wird in Abzug bringen, was es sich infolge der Nichtinanspruchnahme ihres Leistungsangebots erspart oder was es durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Räumlichkeiten vollständig aus- gelastet ist und die Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des Vertragspartners an weitere Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trägt der Vertragspartner.
13.3. Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können die Vertragsparteien den Vertrag, bis 10.00 Uhr des dritten Tages vor dem beabsichtigten Vertragsende, auflösen.
13.4. Das Hotel Altmann ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner
von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute oder den im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;
von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird;
die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist (2 Tage) nicht bezahlt.
13.5. Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (z.B. Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc.) unmöglich wird, kann das Hotel Altmann den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder das Hotel Altmann von ihrer Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc des Vertragspartners sind ausgeschlossen.
XIV. Erkrankung oder Tod des Vertragspartners
14.1. Erkrankt der Vertragspartner während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so wird der das Hotel Altmann über Wunsch des Vertragspartners für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in Verzug, wird das Hotel Altmann die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Vertragspartners veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und der Vertragspartner hiezu selbst nicht in der Lage ist.
14.2. Solange der Vertragspartner nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen des Vertragspartners nicht kontaktiert werden können, wird das Hotel Altmann auf Kosten des Vertragspartners für ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Vertragspartner Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt worden sind.
14.3. Das Hotel Altmann hat gegenüber dem Vertragspartner oder bei Todesfall gegen dessen Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche:
offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe,
notwendig gewordene Raumdesinfektion,
unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, anderenfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung all dieser Gegenstände,
Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw, soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder den Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden,
Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Vertragspartner in Anspruch genommen wurde, zuzüglich allfälliger Tage der Unverwendbarkeit der Räume wegen Desinfektion, Räumung o.ä,
allfällige sonstige Schäden, die dem Hotel Altmann entstehen.
XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
15.1. Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.
15.2. Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb. IPRG und ROMI,II,III) sowie UN-Kaufrecht.
15.3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz des Hotel Altmann, wobei das Hotel Altmann überdies berechtigt ist, ihre Rechte auch bei jedem anderem örtlichem und sachlich zuständigem Gericht geltend zu machen.
15.4. Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, geschlossen, können Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Beschäftigungsort des Verbrauchers eingebracht werden.
15.5. Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme Österreichs), Island, Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das für den Wohnsitz des Verbrauchers für Klagen gegen den Verbraucher örtlich und sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig.